Tagi: 11.2.2020; https://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/sabine-trifft-auf-korsika-waldbrand-in-nidwalden/story/17411943
Tipps für Hausbesitzer
Lolita, Petra, Sabine: In den letzten Wochen sorgten gleich mehrere Stürme für Schäden, oft verursacht durch umstürzende Bäume. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage für Hauseigentümer aus? Wer bezahlt, wenn ein Baum vom eigenen Grundstück auf das Haus des Nachbarn fällt? Der Hauseigentümerverband (HEV) der Schweiz hat einige Tipps herausgegeben:
Wann ist ein Baum ein «Werk»?
Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen natürlich gewachsenen Baum handelt oder nicht. Natürlich gewachsene Bäume und Waldbäume stellen kein «Werk» im gesetzlichen Sinn dar und gehören dem Grundeigentümers, wie der HEV schreibt.
Allerdings kann ein Baum aber je nach Art der Anpflanzung oder durch künstliche Veränderung zu einem «kombinierten Werkteil» werden. Wurde ein Baum vom Eigentümer oder dessen Vorgänger auf seinem Grundstück gepflanzt, so gilt der er in den meisten Fällen als Werk im Sine von Art. 58 OR.
Baum fällt aufs Nachbarhaus
– wer ist verantwortlich?
Bei einem Baum, der Teil der Gartengestaltung ist und vom Eigentümer gepflegt wird, gilt dies als «Werkeigenschaft». Dieser Umstand führt aber nicht automatisch zur Haftbarkeit des Baumeigentümers für allfällige Schäden, schreibt der HEV.
Zur Verantwortung gezogen wird der Eigentümer nur dann, wenn die Anpflanzung fehlerhaft erfolgte oder ihm mangelhafter Unterhalt vorgeworfen werden kann. Wäre es beispielsweise einfach feststellbar gewesen, dass der Baum abgestorben oder krank war, oder hat es der Eigentümer sogar gewusst und nichts unternommen, so muss er für die Schäden aufkommen.
War äusserlich nichts feststellbar und musste nicht mit einem Umstürzen gerechnet werden, so haftet der Eigentümer nicht. In diesem Fall ist der Schaden die Folge eines Naturereignisses und die Gebäudeversicherung des Geschädigten muss für den Elementarschaden aufkommen.